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Datenschutz

In der Herbstsession 2020 hat das Eidgenössische Parlament das totalrevidierte Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) verabschiedet. Das neue Gesetz und die zugehörigen Verordnungen werden auf den 1. September 2023 in Kraft treten. Das Bundesgesetz über den Datenschutz gilt gemäss Art. 2 für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch private Personen und Bundesorgane.

Das bedeutet, dass das eidgenössische Datenschutzgesetz keine Anwendung findet auf: Kirchgemeinden, andere Gemeinden (wie beispielsweise Einwohnergemeinden), Organe der Landeskirchen und kantonale Behörden.

Kantonale und kommunale Behörden sowie Organe der Landeskirchen unterstehen dem jeweiligen kantonalen Datenschutzrecht. Die Revision des DSG hat somit keine direkten Auswirkungen auf die Kirchgemeinden.

In sämtlichen Kantonen werden zurzeit die kantonalen Erlasse über den Datenschutz revidiert, da auch diese an die neuen europäischen Regelungen im Bereich des Datenschutzes angepasst werden müssen. Zum Teil sind die Revisionen bereits abgeschlossen (z.B. Jura/Neuchâtel im Jahr 2022), während andere Revisionsvorhaben sich noch in der verwaltungsinternen Erarbeitungsphase befinden (z.B. Bern und Solothurn).

Kanton Bern

Datenschutzgesetz (KDSG; BSG 152.04)

Datenschutzverordnung (DSV; BSG 152.040.1)

Gesetz über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz; IG; BSG 107.1)

Die Erlasse sind abrufbar unter: www.belex.sites.be.ch

Zu welchem Zeitpunkt das revidierte Datenschutzgesetz in Kraft treten wird ist noch nicht bekannt. Es ist davon auszugehen, dass die zuständigen Stellen des Kantons die Gemeinden und Kirchgemeinden zu gegebener Zeit informieren werden.